Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

 

1.1 Abweichende Bedingungen

 

Entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Dies gilt ebenfalls für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB.

 

1.2 Urheberrecht

 

Weitergabe sowie Vervielfältigung der von uns zur Verfügung gestellten Dokumente sowie die Verwertung und Mitteilung der übermittelten Inhalte ist verboten soweit nicht schriftlich gestattet. Zuwiderhandlung verpflichtet zum Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patent- oder Gebrauchsmustereintragung vorbehalten.

 

1.3 Preisstellung

 

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer.

 

1.3.1 Rücktritt / Auftragsstorno

 

Eine Auftragsstornierung ist gegen übernähme der bereits entstandenen Kosten und Verdienstausfalls möglich - mindestens jedoch 30% des gesamten Auftragswertes.

 

1.3.2 Auftragsdokumentation

 

Sämtliche Aufträge die einer Auftragsdokumentation bedürfen, müssen im Bestellprozess erfasst werden - die Abrechnung erfolgt im Stundenlohn.

 

1.4 Versand

 

Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhr­straße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Warte­zeiten sind gegebenenfalls zu vergüten. Es ist ein ordentlicher Ablade- und Lagerplatz zu stellen.

 

1.4.1 Änderungen von Lieferterminen

 

Änderung bereits vereinbarter Liefertermine sind min. 4 Werktage vor verladen des Materials schriftlich einzureichen und bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Bei nicht Einhaltung werden die Frachtausfälle (Spedition) und uns entstehende Kosten zu 100% in Rechnung gestellt.

 

2. ZAHLUNG, EIGENTUM, LIEFERUNG

 

2.1 Zahlung

 

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

 

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind nur statthaft, wenn die Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Der Besteller/Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben.

 

2.2 Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung der Gesamtforderung aus dem der Lieferung zu Grunde liegenden Kaufvertrag vor.

 

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentums­vorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiter­veräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen tatsächlich auf uns übergehen. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten sowie für die Beseitigung solcher Eingriffe unverzüglich Sorge tragen. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Waren verpflichtet.

 

Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der unbearbeiteten oder bearbeiteten Waren oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen - auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware - gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, ein Versicherungs­unternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen tritt der Besteller/Käufer schon jetzt in Höhe der uns zustehenden Forderung an uns ab.

 

Der Käufer ist - solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt - ermächtigt, die uns abgetretenen Forderun­gen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf jedoch nicht durch Abtretung darüber verfügen.

 

Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Wir können verlangen, dass der Käufer seinen Kunden von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung erforder­lichen Auskünfte und Unterlagen gibt.

 

Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsver­trages, tritt der Besteller/Käufer ebenfalls im voraus den Werklohnanspruch in Höhe unserer Forderung an uns ab.

 

2.3 Lieferzeit

 

Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller oder Behörden zu erfüllen haben. Bei späteren, die Lieferfrist beeinflussenden Änderungen des Vertrages durch den Käufer kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Dies gilt auch beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung von für den Auftrag wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen u. ä. Dies gilt auch, wenn bereits Verzug vorliegen sollte. Eine gesetzte Nachfrist verlängert sich automatisch um die Dauer der Hindernis­gründe. Bei derartigen Hindernissen werden wir den Besteller in wichtigen Fällen informieren. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder - soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschwe­ren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

 

Liefertermine werden wenn nicht anders schriftlich vereinbart / bestätigt in der Regel innerhalb von 6-8 Wochen realisiert.

 

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, diese nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Kosten, die durch LKW Standzeiten wegen nicht termingerechtem abladen entstehen, werden durch denn Käufer übernommen. Ebenso müssen die LKW Zufahrten zum Bestimmungsort gefestigt / gewährleistet sein.

 

2.4 Toleranzen

 

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den jeweils gültigen DIN/EN-Vorschrif­ten oder bei nicht genormten Erzeugnissen nach der bei uns geltenden Übung zulässig.

 

3. HAFTUNG

 

Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaft haften wir wie folgt:

 

Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und bessern sie nach oder ersetzen sie durch ein­wandfreie Ware frei Empfangsstation.

 

Kommen wir der Ersatzlieferung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Bei mangelhafter Ware gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht, soweit nicht im Folgenden anderweitig geregelt.

 

Mängelansprüche verjähren sechs Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spä­tes­tens acht Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

 

Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer nicht einen unter Berücksichtigung des eventuellen Mangels verhältnismäßigen Teil des Entgelts gezahlt hat.

 

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als der vertragsge­mäßen Ware.

 

Für unsere Haftung für Mängel und auch aus allen anderen Rechtsgründen - einschließlich der Haftung aus Delikt - gilt im übrigen folgendes:

 

Für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers/Käufers, auch für Mangelfolgeschäden, haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Das gilt nicht für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eintreten, die den Besteller/Käufer gegen das Schadensrisiko absichern soll.

 

Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechts­ver­hältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Bera­tung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

 

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs­gehilfen.

 

4. HAFTUNG FÜR LOHNARBEITEN

 

Wir werden die uns übertragenen Arbeiten sorgfältig durchführen. Werden die angelieferten Stücke durch fehlerhafte Behandlung unsererseits unverwendbar, so sind wir zur kostenlosen Wiederholung unserer Leistung im Umfang der ursprünglichen Bestellung bereit. Alle anderen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - einerlei ob Material- oder Folge­schaden - sind ausgeschlossen, ausgenommen Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Mängel, die aus der Befolgung der vom Kunden erteilten Anweisungen entstehen, haften wir keinesfalls.

 

5. Schlichtung

 

(1)
Für alle Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag muss vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schlichtungsvereinbarung selbst.

 

(2)
Der Schlichter soll einschlägige Erfahrungen mit den strittigen Sach- und/oder Rechtsfragen haben, die den Meinungsverschiedenheiten und/oder Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des einen Teils beim anderen Teil auf die Person des Schlichters, ist der Schlichter auf Antrag einer Vertragspartei mit verbindlicher Wirkung vom Vorstand des Vereins Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., zu benennen.

 

(3)
Für das Schlichtungsverfahren gelten die unter www.universalschlichtungsstelle.de veröffentlichte Schlichtungsordnung und die Gebührenordnung.

 

(4)
Die Parteien sind verpflichtet, mit dem Schlichter einen Dienstvertrag abzuschließen, dessen Bestandteil die unter www.universalschlichtungsstelle.de veröffentlichte Gebührenordnung ist, soweit die Parteien keine davon abweichende Vergütungsregelung treffen.

 

6. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arnsberg Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land.